Lieferung eines dreitürigen Neuwagens statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Februar 2016, Aktenzeichen 17 U 66/15

Lieferung eines dreitürigen Neuwagens statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers

Enthält ein Bestellformular über ein Neufahrzeug ein Chiffrierkürzel, das der Käufer nicht kennt, und wird infolgedessen ein 3-Türer ausgeliefert, obwohl der Käufer einen 5-Türer kaufen wollte, so kommt unter bestimmten Umständen ein Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin wollte einen Neuwagen erwerben. Sie gab gegenüber einem Mitarbeiter des beklagten Autohauses an, für welches Modell sie sich interessierte. Für die Probefahrt stellte die Beklagte ein Fahrzeug des gewünschten Modells zur Verfügung. Dieser Pkw hatte fünf Türen. In dem anschließenden Gespräch wurde über verschiedene Ausstattungsmerkmale (Motorstärke, Navigationsgerät etc.) gesprochen, nicht aber über die Anzahl der gewünschten Türen. Das von der Klägerin danach unterzeichnete Bestellformular enthielt ein Chiffrierkürzel, das der Klägerin unbekannt war. Bei der Abholung des Fahrzeugs wurde der Klägerin ein dreitüriges Fahrzeug übergeben, denn das verwendete Chiffrierkürzel war ein solches für ein dreitüriges Fahrzeug. Die Klägerin meint, ihr sei ein falsches Fahrzeug geliefert worden, denn sie habe ein fünftüriges Auto bestellt. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte meint, die Klägerin habe ein dreitüriges Fahrzeug bestellt und lehnte die Rücknahme des Pkws ab. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, weil sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt und deshalb keinen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat demgegenüber entschieden, dass ein wirksamer Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen ist. Wegen des Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag ist die Beklagte jedoch zur Rücknahme des 3-Türers und zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Aus den Gründen: Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen, obwohl auf dem Bestellformular das Chiffrierkürzel eines 3-Türers angegeben war. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit fünf Türen bestellen wollte. Sie fuhr bisher einen 5-Türer. Die Probefahrt fand in einem fünftürigen Fahrzeug statt und im anschließenden Verkaufsgespräch wurde über die Anzahl der gewünschten Türen nicht mehr gesprochen. Weiterhin beanstandete die Klägerin sofort bei Auslieferung des Fahrzeugs, dass dieses nur drei Türen hat. Daraus lässt sich der Wille der Klägerin zur Bestellung eines fünftürigen Fahrzeugs ableiten. Das musste die Verkäuferin aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen. Sie wusste von der Probefahrt im fünftürigen Fahrzeug und davon, dass über die Anzahl der Türen bei der Bestellung nicht mehr gesprochen worden ist. Darüber hinaus entspricht es heutzutage dem typischen Käuferverhalten, einen fünftürigen Pkw zu bestellen. Das wusste auch die Beklagte als Verkäuferin, denn nach ihren eigenen Angaben bestellten im Jahre 2014 nur 15 von 100 Käufern dieses Modells einen 3-Türer. Da die Klägerin die Bedeutung der Chiffrierung nicht kannte, kann sich die Beklagte auch nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Bestellformulars berufen.

Ist somit ein wirksamer Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen, ist die Beklagte wegen des Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen. Ob sich die Beklagte ihrerseits beim Abschluss des Kaufvertrages in einem Irrtum befunden hat, der sie zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt hätte, war nicht zu entscheiden, weil die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist.

Quelle:  Pressemitteilung 3/2016 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21.03.2016

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